Reglement,
wonach sich ein
Tischler-Lehrbursche
in seinen Lehrjahren zu richten hat.
§ 1
Der Lehrling muß des Morgens so früh aufstehen, dass er um 5 Uhr mit den Gesellen an die Arbeit gehen kann. Folglich muß er eine halbe Stunde eher aufstehen, damit er sich vor der Zeit gewaschen und gereinigt, und die Gesellen zur Arbeit geweckt hat.
§ 2
Der Lehrbursche darf nicht ohne Wissen und Willen seines Meisters, oder seiner Meisterin ausgehen. Er muß sich auf der Straße ruhig verhalten, und zur bestimmten Zeit pünktlich wieder zu Hause sein.
§ 3
Er muß alle Sonnabendabend, und so oft es sonst erforderlich ist, die Werkstelle aufräumen, und alles Werkzeug an seinen gehörigen Ort bringen.
§ 4
Auch muß er das Wasser tragen, nach 7 Uhr Abends die Straßen fegen, so wie überhaupt Alles, was ihm von seinem Meister, oder seiner Meisterin befohlen wird, ohne Murren und mit allem Fleiße verrichten. Desgleichen muß er das Fußzeug und die Kleider seines Meisters und dessen Familie reinigen.
§ 5
Der Lehrling muß den Gesellen gehorsam sein, ihnen Schuh und Stiefel putzen, und sonst thun, was sie ihm heißen, wenn solches nicht zum Nachteil des Meisters ist.
§ 6
Er muß sich gegen jedermann höflich betragen, sich nicht in Wirthshäusern und bei Spielgelagen herumtreiben; und überhaupt sich so zu betragen, dass keine Klagen über ihn kommen, wodurch er sich Strafe zuziehen könnte.
§ 7
Der Lehrling muß sich der Arbeit fleißig annehmen und aufmerksam sein, damit er bei Zeiten etwas lernt, und er nicht nur seinem Meister, sondern auch sich selber nützlich ist, und er nach vollbrachten Lehrjahren nicht als Stümper unter die Gesellen tritt.
§ 8
Wenn der Lehrling ausgeschrieben wird, muß er einen von ihm eigenhändig verfertigten Satz-Hobel oder sonst ein Stück Möbel ohne Tadel dem Amte vorlegen
§ 9
Um allen Irrungen vorzubeugen, wird jedem Lehrlinge ein Exemplar von diesem Reglement eingehändigt, welches er nach vollbrachten Lehrjahren dem Amte in gutem Zustande abliefern muß, wo nicht, er in 8 Mark Strafe verfällt.
Den …ten 18..
P. E. Scharlach, Aeltermann
Augustin, Aeltermann